Allgemeine Zahlungs-, Lieferungs- und Garantiebedingungen (Verkaufsbedingungen) der SCHOLL Apparatebau GmbH & Co. KG
1. Auftragsannahme
Ein Auftrag wird für die SCHOLL Apparatebau GmbH & Co. KG (nachfolgend: SCHOLL) erst durch Bestätigung in Schrift- oder Textform oder durch Vornahme der Lieferung rechtsverbindlich. Mündliche Erklärungen von Vertretern oder Angestellten von SCHOLL bedürfen ebenfalls der Bestätigung in Schrift- oder Textform. Rahmenaufträge müssen innerhalbeines Jahres abgerufen werden.
2. Einkaufsbedingungen des Kunden
Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, SCHOLL stimmt ihrer Geltung in Schrift- oder Textform zu. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn SCHOLL in Kenntnis dieser die Lieferung vorbehaltlos ausführt, ohne erneut zu widersprechen.
3. Angebote und Preisstellung
Die Angebote von SCHOLL sind freibleibend und unverbindlich.
Die Preise verstehen sich, sofern anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, bei einem Auftragsnettowert bis 749,00 € ab Werk, ausschließlich Versandspesen (EXW Incoterms® 2020). Bei einem Auftragsnettowert ab 750,00 € erfolgt der Versand „frei Haus“, einschl. Versandspesen, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Mehrpreis für seemäßige Verpackung nach Art und Umfang. Auslandslieferungen erfolgen frei deutsche Grenze, unverzollt. Das gleiche gilt bei vereinbarten Teillieferungen und Eilsendungen. Ersatzteillieferungen erfolgen grundsätzlich unfrei. Transportzuschlag bei Inselfracht. Beträge unter 10,00 € fallen unter KLEINAUFTRAG und werden mit diesem Betrag angesetzt.
4. Lieferzeit
Die Lieferzeit ist stets als annähernd zu betrachten, selbst wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vermerkt ist. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt – bspw. durch Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen, Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung, Pest, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis, Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie, allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden etc. – und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, Verkehrsstörungen und dergleichen, auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – hat SCHOLL auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen und Lieferterminen nicht zu vertreten. SCHOLL ist in diesem Fall berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände kann SCHOLL sich nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt und die für den noch nicht erfüllten Teil erbrachten Gegenleistungen dem Kunden unverzüglich erstattet.
5. Gefahrübergang
Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden. SCHOLL haftet demnach nicht für Beschädigungen und Verluste während des Transports. Das gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Versicherungen gegen Transportschäden und sonstige Versicherungen der Ware übernimmt SCHOLL nur bei ausdrücklichem Auftrag des Kunden für dessen Rechnung nach bestem Ermessen.
6. Rücksendungen
Rücksendungen sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung von SCHOLL zugelassen und müssen frachtfrei erfolgen. Neuwertige Ware wird nach Rücksendung und eingehender Prüfung im Werk maximal mit 80% des berechneten Wertes gutgeschrieben. Kundenspezifische Produkte können nicht zurückgenommen werden.
7. Zahlung
Sind keine anderen Vereinbarungen in Schrift- oder Textform getroffen, gilt folgende Zahlungsweise: Kasse innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder Kasse innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto. Diese vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Werden SCHOLL vor oder nach Ausführung des Auftrages Umstände bekannt, die Zweifel an der Sicherheit der Forderungen rechtfertigen, so ist SCHOLL berechtigt, die Lieferung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder unter Aufrechnung der bereits gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten oder im Falle bereits erfolgter Lieferung sofortige Barzahlung der Gesamtforderung zu verlangen. Letzteres gilt auch für die Beträge, für welche Schecks oder Wechsel gegeben wurden.
8. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises, sowie der Nebenkosten und sämtlicher Forderungen von SCHOLL aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache, Eigentum des Lieferers. Das Eigentumsrecht wird auch durch die Verbindung der gelieferten Geräte mit Installationsleitungen des Hauses nicht eingeschränkt oder aufgehoben. Die gelieferte Ware darf ohne Zustimmung von SCHOLL weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Von etwaiger Pfändung durch Dritte hat der Kunde SCHOLL sofort Mitteilung zu machen und die zur Wahrung aller Rechte notwendige Hilfe zu leisten. Bei Zahlungseinstellung hat der Kunde außerdem die vorhandenen Bestände gegenüber SCHOLL anzuzeigen. Hat der Kunde mit einem Dritten Ratenzahlungen vereinbart, so hat er das Recht auf Einzug dieser Raten an SCHOLL abzutreten. Der Kunde ist jederzeit widerruflich berechtigt, die gelieferten Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware – gleich welchen Zustands – so tritt er hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung aller Forderungen von SCHOLL aus Warenlieferungen, die ihm aus Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an SCHOLL ab. Der Verkaufserlös wird sofort Eigentum von SCHOLL; der Kunde verwahrt das Geld lediglich zu treuen Händen für SCHOLL. Auf Verlangen von SCHOLL ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekanntzugeben und SCHOLL die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen die Unterbesteller erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der gegebenen Sicherungen die Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist SCHOLL auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückerstattung verpflichtet. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist SCHOLL unbeschadet der Aufrechterhaltung des Kaufvertrages berechtigt, die Ware zurückzuverlangen. Bei Zahlung durch einen Dritten, welcher für den Kunden Bürgschaft oder Delkrederehaftung übernommen hat, gehen die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt durch eine solche Zahlung nicht unter, sondern sie gehen gemäß §§ 774, 401 und 412 BGB auf den Dritten über. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware sorgfältig zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Umstände höherer Gewalt zu versichern.
9. Beanstandungen, Mängelrügen und Nacherfüllung
Die Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich – spätestens 8 Tage nach Empfang – in Schrift- oder Textform anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige gilt die Lieferung als angenommen. Sofern ein beachtlicher Mangel vorliegt, ist SCHOLL nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung eines mangelfreien Leistungsgegenstandes berechtigt.
10. Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
Bei einem Kaufvertrag mit einem Unternehmer über neue bewegliche Sachen beträgt die die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei einem Kaufvertrag mit einem Verbraucher über gebrauchte bewegliche Sachen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei einem Kaufvertrag mit einem Unternehmer über gebrauchte bewegliche Sachen wird keine Gewährleistung übernommen. Diese Gewährleistungsfristen gelten für die Rechte auf Nacherfüllung, Schadensersatz, sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Wird mit einem Unternehmer ein Versendungskauf (§ 447 BGB) vereinbart, geht die Gefahr der Beschädigung und vollständigen Zerstörung des Kaufgegenstandes auf den Unternehmer über, wenn SCHOLL die Sache der Transportperson übergibt. Das gilt nicht beim Verbrauchsgüterkauf.
11. Veröffentlichung von Bildaufnahmen
SCHOLL ist berechtigt Bildaufnahmen von gelieferten und montierten Waren beim Kunden zu fertigen und zeitlich unbegrenzt für die Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen. SCHOLL verpflichtet sich dabei lediglich Gegenstände abzubilden und keine Personen und Namen oder Firma des Kunden nicht zu nennen, es sei denn es liegt eine Einwilligung des Kunden vor.
12. Erfüllungsort – Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Teile ist D-56470 Bad Marienberg. Es geltend die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme derjenigen Vorschriften, die auf ein anderes nationales Recht oder das Recht internationaler oder supranationaler Einrichtungen verweisen. Ausgeschossen ist hierdurch insbesondere die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG).
Sämtliche Streitfälle aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind von den für den Sitz von SCHOLL in D-56470 Bad Marienberg zuständigen Gerichten zu entscheiden; das gilt auch für Scheckverbindlichkeiten. SCHOLL ist auch berechtigt, vor den für den Sitz des Kunden zuständigen Gerichten zu klagen.
13. Nichtigkeit einzelner Klauseln
Ist eine Klausel der Verkaufsbedingungen unwirksam, so tritt an deren Stelle eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel entspricht. Der Vertrag und diese Bedingungen bleiben auch bei der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Klauseln im Übrigen verbindlich.
Stand: März 2025